© Österreichische Gesellschaft für Ordenskunde
Österreichische Gesellschaft für Ordenskunde
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen: Österreichische Gesellschaft für Ordenskunde.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3) Das Vereinsabzeichen besteht aus einem rot-weiß-roten Dreiecksband mit silberner Spange und den schwarzen Buchstaben ÖGO. Für besondere Verdienste verliehen, wird das Abzeichen durch
zwei grüne Lorbeerzweige ergänzt.
§2 Vereinszweck
1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation des Ordens- und Auszeichnungswesens.
2) Der Verein bekennt sich zur Umfassenden Landesverteidigung und unterstützt durch seine Aktivitäten auch den gesetzlichen Auftrag zur militärischen Landesverteidigung.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Verein soll durch die im Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Die ideellen Mittel sind:
2.1 Die Durchführung von Forschungsprojekten dienenden
a) Vorträgen und Exkursionen,
b) Tagungen und Symposien, bzw. der Teilnahme daran,
c) Jahrespublikationen,
d) fachbezogene Zeitschriften nach Bedarf
2.2 Die Schaffung einer/eines
a) Fachbibliothek,
b) ordenskundlichen Archives,
c) Bibliographie der österr. Ordenskunde,
d) Schausammlung (Ordensmuseum).
2.3
a) Zusammenkünfte, Versammlungen,
b) Ausstellungen,
c) Herausgabe eines Mitglieder-Mitteilungsblattes.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Vermächtnisse und andere Zuwendungen,
d) Inserate und Vertrieb von Publikationen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder sind:
a) Ordentliche,
b) Korrespondierende,
c) Fördernde und
d) Ehrenmitglieder
2)
a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten beteiligen.
b) Korrespondierende Mitglieder sind solche, die am Vereinsbetrieb nicht teilnehmen, aber den Vereinszweck durch fachliche Auskünfte und Nachrichten fördern.
c) Förderer sind Mitglieder, die den Vereinszweck durch Geld- oder Sachspenden fördern.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund hervorragender Verdienste um die Ordenskunde bzw. den Vereinszweck ausgezeichnet werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt über Antrag des Bewerbers durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
3) Förderer werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche aufgenommen.
4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit ernannt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) Erklärung des Austrittes durch das Mitglied,
2) Tod (bei juristischen Personen: Verlust der Rechtspersönlichkeit),
3) Streichung durch den Vorstand:
a) wegen grober Verstöße gegen die Mitgliedspflichten,
b) wegen unehrenhaften Verhaltens (gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung möglich),
c) wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Fördererstatus kann gem. Abs. 3 lit. A, b, nur von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines – mit Ausnahme der Vorstandssitzungen – teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Korrespondierende Mitglieder und Förderer haben nur
Sitz und beratende Stimme.
3) Beitragsschuldner sind vom Stimmrecht und vom aktiven und passiven Wahlrecht bis zur Begleichung der Schulden ausgeschlossen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben
die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
5) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis
zum 31. März des Kalenderjahres zu entrichten.
6) Korrespondierende Mitglieder, Förderer und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§8 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
1) Die Generalversammlung (§§ 9, 10).
2) Der Vorstand (§§ 11 – 13).
3) Die Rechnungsprüfer (§14).
4) Das Schiedsgericht (§15).
§9 Die Generalversammlung
1) Die Ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine Außerordentliche Generalversammlung hat binnen vier Wochen stattzufinden:
a) Auf Beschluss des Vorstandes,
b) Auf Beschluss der Ordentlichen Generalversammlung,
c) Auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder.
d) Auf Verlangen mindestens eines Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen.
3) Zu den Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Einladung muss an die Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin ausgesandt werden.
4) Die Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Dringlichkeitsanträge zusätzlich zur Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung beschlossen werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder (siehe § 7 Abs. 2, 3). Jedes Mitglied hat eine Stimme; die
Übertragung des Stimmrechts durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist möglich. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Kein bevollmächtigtes Mitglied
darf inklusive seiner eigenen Stimme mehr als drei Stimmrechte ausüben.
7) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen – soferne nicht spezielle Quoten vorgeschrieben sind – mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer.
2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses.
3) Beschlussfassung über den Voranschlag.
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
5) Zu- und Aberkennung des Fördererstatus.
6) Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7) Entscheidung über Berufungen gegen die Streichung von Mitgliedern durch den Vorstand.
8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Schatzmeister und zwei bis fünf Beiräten. Der Schriftführer oder einer der Beiräte
kann vom Vorstand bei Bedarf mit den durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben eines Generalsekretärs betraut werden und führt für die Dauer dieser Heranziehung diese Funktionsbezeichnung.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren.
3) Bei Ausscheiden des Präsidenten tritt der Vizepräsident an seine Stelle und der Schriftführer übernimmt zusätzlich die Stellung des Vizepräsidenten, ein Mitglied wird in den Vorstand kooptiert.
4) Scheiden gleichzeitig mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so ist gem. §9 eine Außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
5) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, bzw. bis zur nächsten Wahl eines Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
6) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von ihnen anwesend sind.
8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9) Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Schriftführer.
10) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch:
a) Ablauf der Funktionsperiode (gem. Abs. 5),
b) Enthebung (gem. Abs. 11),
c) Rücktritt (gem. Abs. 12),
d) Tod.
11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.
12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich oder mündlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand oder die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des
gesamten Vorstandes ist bei der Generalversammlung zu erklären.
13) Ein Rücktritt wird erst mit der Kooptierung eines Nachfolgers, bzw. Neuwahl des Vorstandes wirksam.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein, daher kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das ist vor allem:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Vorbereitung der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
7) Koordination und Administration der wissenschaftlichen Forschungs- und Dokumentationstätigkeit.
8) Ehrung von um den Verein verdienter Personen (z.B. Abzeichen für besondere Verdienste).
§13 Besondere Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und Institutionen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und der Vorstandssitzung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Generalversammlung fallen,
eigenverantwortlich zu erledigen. Das bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung im Ausmaß wie Abs. 1, ansonsten unterstützt er den Präsidenten in der Vereinsführung.
3) Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte, insbesondere der schriftlichen Aufgaben. Er ist außerdem Stellvertreter des Vizepräsidenten im Falle dessen
Verhinderung.
4) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, erstellt die Finanzierungskonzepte und stellt die Stimmberechtigung der Mitglieder auf der
Generalversammlung nach deren Beitragszahlungen fest.
5) Die Beiräte unterstützen den Präsidenten in seinem Aufgabenbereich, übernehmen Einzelaufgaben über Vorstandsbeschluss und tragen zur Meinungsbildung im Vorstand bei.
6) Bei Bedarf können Referenten für Fachfragen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
7) Schriftstücke offizieller Art des Vereins sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, bei Finanzangelegenheiten vom Präsidenten und Schatzmeister zu unterzeichnen.
§14 Die Rechnungsprüfer
1) Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer und drei Ersatzrechnungsprüfer für zwei Jahre. Eine Wiederwahl dieser ist möglich.
2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebahrung und den Rechnungsabschluss zu kontrollieren und darüber mindestens einmal jährlich der Generalversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 5, lit. 10-13, sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird dadurch gebildet, dass eine Streitpartei einen Vertreter dem Vorstand meldet. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen 14 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 14 Tagen
wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Nichteinigung über die Person des Vorsitzenden wird
dieser aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen gelost.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig und dem Vorstand
mitzuteilen.
§16 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen
Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Die Generalversammlung hat für den Fall, dass Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Es ist ein Liquidator zu berufen und darüber ein Beschluss zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung eventueller Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z 5 und 6 EStG 1988 zu verwenden.
Beschlossen in der Generalversammlung am 28. Mai 2016
Statuten des Vereins
„ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR ORDENSKUNDE“